In Krisenzeiten tauchen finanzielle Engpässe schneller auf, als gedacht. Entlastung gibt es in bestimmten Fällen von einer Stelle, von der man es kaum erwarten würde – vom Finanzamt. Wann notleidende Unternehmen steuerliche Hilfe erhalten.
In vielen Fällen lässt das Finanzamt mit sich über niedrigere Vorauszahlungen reden. Der Steuerzahler muss dazu einen entsprechenden Antrag stellen und dem Finanzamt glaubhaft darlegen, aufgrund welcher Umstände er in diesem Jahr mit geringeren Einkünften, also auch mit geringeren Steuerzahlungen rechnet.
Vorauszahlungen herabsetzen
Dazu sind einige Unterlagen notwendig: So kann der Unternehmer zum Ende eines Halbjahres oder Quartals eine Zwischenbilanz ziehen. Stellt er fest, dass seine Umsätze und Gewinne beispielsweise um 20 Prozent gesunken sind gegenüber dem Vorjahreszeitraum, kann er diese Entwicklung auf das Gesamtjahr hochrechnen. Saisonal bedingte Umsatzrückgänge, wie sie zum Beispiel Firmen aus dem Baugewerbe in den Wintermonaten zu verzeichnen haben, wird das Finanzamt allerdings nicht als Grund für eine Absenkung der Steuervorauszahlungen akzeptieren. Besser ist es, wenn der Unternehmer auch noch Zahlen aus den Vorjahren vorlegt, die zeigen, dass er derzeit unter einem unerwartet heftigen Einbruch leidet.
Rechtzeitig beantragen
Wichtig ist auch, den Antrag rechtzeitig zu stelle. Fällig werden die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer alle drei Monate, und zwar zum 10. März, 10. Juni, 10. September sowie 10. Dezember. Ergeht anschließend ein positiver Bescheid, und das Finanzamt senkt die Vorauszahlungen, erhalten die Unternehmer allerdings kein Geld zurück. Vielmehr reduziert die Verwaltung die noch ausstehenden Vorauszahlungen für den Rest des Jahres. Sollte das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung ablehnen, kann der Unternehmer Einspruch einlegen. Sollte auch dieser abgelehnt werden, bleibt noch der Gang zum Finanzgericht.
Gezahlt werden muss meistens
Was aber passiert, wenn dem Unternehmen das Geld für die Steuerzahlungen schlicht fehlt – etwa weil die Kunden ihre Rechnungen nicht pünktlich bezahlen? Wer das Geld nicht hat, muss seine finanzielle Notlage dem Finanzamt beweisen – beispielsweise mit einer detaillierten Vermögensaufstellung. Außerdem bestehen die Beamten oft darauf, dass zunächst Vermögenswerte verkauft oder Kredite aufgenommen werden, bevor sie eine Stundung gewähren. Auch wenn alle Aufstellungen eingereicht werden, liegt die Entscheidung immer noch im Ermessen der Finanzbeamten. Der Staat verfolgt nämlich das Ziel, dass seine Steueransprüche auf keinen Fall gefährdet sind. Lässt sich das Finanzamt auf eine Stundung ein, und der betreffende Betrieb geht dennoch am Ende pleite, fehlen somit unter Umständen auch die gestundeten Steuerzahlungen in der Staatskasse.
Stundung: bedürftig und würdig?
Außerdem prüft das Finanzamt, ob der Steuerpflichtige stundungsbedürftig und stundungswürdig ist. Bedürftig ist er, wenn er sich in einer extremen wirtschaftlichen Notlage befindet. Und um die Stundungswürdigkeit abzuklären, nehmen die Beamten den Unternehmer selbst ins Visier. Hat er die Schieflage des Unternehmens nicht vielleicht selbst herbeigeführt, etwa durch Schlamperei oder überhöhte Privatentnahmen? Und hat er seine Steuern bislang immer pünktlich gezahlt? Die Experten sind sich einig: Eine Stundung zu erreichen, ist äußerst schwierig.
von Marco Völklein
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